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   BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21   

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BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21 (https://dejure.org/2022,27687)
BayObLG, Entscheidung vom 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21 (https://dejure.org/2022,27687)
BayObLG, Entscheidung vom 14. September 2022 - 101 ZRR 180/21 (https://dejure.org/2022,27687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayGO Art. 75 Abs. 1 S. 2, Art. 75 Abs. 3 S. 1, S. 2; BGB § 134
    Art. 75 BayGO - Unterwertige Veräußerung eines Gemeindegrundstücks

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde, Gemeinde, Kaufvertrag, Kaufpreis, Verkehrssicherungspflicht, Beschwerde, Berufung, Verletzung, Genehmigungspflicht, Genehmigung, Verbot, Verkauf, Wert, Verkehrswert, gesetzliches Verbot, Fortbildung des Rechts, rechtliche Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO dürfen Vermögensgegenstände bayerischer Gemeinden in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Voller Wert im Sinne der Vorschrift ist der Verkehrswert im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG, § 194 BauGB. 2. Gemäß Art. 75 Abs. 3 ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Eigentumsübertragung eines gemeindlichen Grundstücks Veräußerung zum vollen Wert Annahme einer Schenkung wegen eines massiven Unterschreitens des Verkehrswertes Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Entgelt Voraussetzungen für die Annahme eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99

    Zum Gebot, Vermögensgegenstände der öffentlicher Träger nicht unter ihrem Wert zu

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG, § 194 BauGB (BayObLG, Urt. v. 5. März 2001, 5Z RR 174/99, BayObLGZ 2001, 54 [56 f., juris Rn. 17]).

    Eine gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BayObLGZ 2001, 54 [58, juris Rn. 23]; Beschluss vom 22. Juni 1995, 2Z BR 42/95, BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. April 1983, BReg …

    Dazu hat das Bayerische Oberste Landesgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt, nichts anderes gelte grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot, Vermögensgegenstände in der Regel nicht unter ihrem Wert zu veräußern (BayObLGZ 2001, 54 [58, juris Rn. 24]; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 12]).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch bei Unter-Wert-Veräußerungen zu einem Kaufpreis, der erheblich vom vollen Wert abweicht (ohne dass wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Entgelt eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorläge), im Staats- und Verwaltungsrecht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz zu beachten ist, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30 [39 f., juris Rn. 61] m. w. N.; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 13]).

    Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Gemeinde zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis bedeutet eine teilweise unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1967, III ZR 35/65, BGHZ 47, 30 [39, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 [59, juris Rn. 27]).

    Zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass "vieles dafür spreche", das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private beziehe, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden könnten (BGHZ 47, 30 [40, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

    Vielmehr muss in einem solchen Fall das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge haben (vgl. BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [227, juris Rn. 15]).

    Auch eine gegen das Veräußerungsverbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 12. Juli 2013, V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 15; offenlassend: OLG München, Beschluss vom 9. Oktober 2017, 34 Wx 221/17, juris Rn. 11 und 12 m. w. N.), es sei denn, es liegen Umstände vor, aus denen sich lediglich eine Teilnichtigkeit ergibt (BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in seinem Urteil vom 5. März 2001 (BayObLGZ 2001, 54 [59 f., juris Rn. 28]) bereits mit der von Mayer im Hinblick auf den Wegfall der Genehmigungspflicht für die Veräußerung von gemeindlichen Vermögensgegenständen unter ihrem Wert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268) vertretenen Auffassung, dass es sich um ein rein kommunalrechtliches Verbot handele, dessen Nichtbeachtung nicht zu einer zivilrechtlichen Nichtigkeit führe, befasst und diese Rechtsmeinung nicht geteilt.

  • BayObLG, 22.06.1995 - 2Z BR 42/95

    Prüfung der Veräußerung unter Wert bei einem Gemeindegrundstück

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Eine gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BayObLGZ 2001, 54 [58, juris Rn. 23]; Beschluss vom 22. Juni 1995, 2Z BR 42/95, BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. April 1983, BReg …

    Dazu hat das Bayerische Oberste Landesgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt, nichts anderes gelte grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot, Vermögensgegenstände in der Regel nicht unter ihrem Wert zu veräußern (BayObLGZ 2001, 54 [58, juris Rn. 24]; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 12]).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch bei Unter-Wert-Veräußerungen zu einem Kaufpreis, der erheblich vom vollen Wert abweicht (ohne dass wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Entgelt eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorläge), im Staats- und Verwaltungsrecht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz zu beachten ist, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30 [39 f., juris Rn. 61] m. w. N.; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 13]).

    Vielmehr muss in einem solchen Fall das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge haben (vgl. BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [227, juris Rn. 15]).

  • BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65

    Bayern und das Steigenberger

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch bei Unter-Wert-Veräußerungen zu einem Kaufpreis, der erheblich vom vollen Wert abweicht (ohne dass wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Entgelt eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorläge), im Staats- und Verwaltungsrecht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz zu beachten ist, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30 [39 f., juris Rn. 61] m. w. N.; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 13]).

    Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Gemeinde zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis bedeutet eine teilweise unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1967, III ZR 35/65, BGHZ 47, 30 [39, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 [59, juris Rn. 27]).

    Zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass "vieles dafür spreche", das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private beziehe, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden könnten (BGHZ 47, 30 [40, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

  • BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    (2) Überdies war das Berufungsgericht verpflichtet, das Vorbringen des Beklagten nicht nur nach dem äußeren Wortlaut, sondern nach dem Sinn des Vortrags zu erfassen und auf die zulässige Berufung seine Prüfungspflicht auf alle konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020, VI ZR 347/19, NJW-RR 2020, 822 Rn. 8 f.).

    Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist (BGH NJW-RR 2020, 822 Rn. 8 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 17.11.1994 - 6 B 93.512
    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Es muss sich um eine Veräußerung so weit unter Wert handeln, dass sie einer Verschenkung gleichkommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 17. November 1994, 6 B 93.512, BeckRS 1994, 122233).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO zwar nicht nur dann gegeben, wenn unentgeltlich geleistet wird, sondern auch dann, wenn das Entgelt grob unangemessen ist (BayVGH, Urt. v. 17. November 1994, 6 B 93.512, BeckRS 1994, 122233 Rn. 18; vgl. BGH NJW 2013, 3779 Rn. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968, V BLw 10/68, NJW 1968, 2056 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Auch eine gegen das Veräußerungsverbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 12. Juli 2013, V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 15; offenlassend: OLG München, Beschluss vom 9. Oktober 2017, 34 Wx 221/17, juris Rn. 11 und 12 m. w. N.), es sei denn, es liegen Umstände vor, aus denen sich lediglich eine Teilnichtigkeit ergibt (BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO zwar nicht nur dann gegeben, wenn unentgeltlich geleistet wird, sondern auch dann, wenn das Entgelt grob unangemessen ist (BayVGH, Urt. v. 17. November 1994, 6 B 93.512, BeckRS 1994, 122233 Rn. 18; vgl. BGH NJW 2013, 3779 Rn. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968, V BLw 10/68, NJW 1968, 2056 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG).

  • BGH, 10.05.2022 - VI ZB 4/20

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Dieser besagt, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022, VI ZB 4/20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 02.07.1968 - V BLw 10/68

    Grobes Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO zwar nicht nur dann gegeben, wenn unentgeltlich geleistet wird, sondern auch dann, wenn das Entgelt grob unangemessen ist (BayVGH, Urt. v. 17. November 1994, 6 B 93.512, BeckRS 1994, 122233 Rn. 18; vgl. BGH NJW 2013, 3779 Rn. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968, V BLw 10/68, NJW 1968, 2056 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 1106/20

    Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung von in

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Jedenfalls erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Verfügungsgeschäft wirksam ist (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022, VI ZR 1067/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Mai 2021, VI ZR 1106/20, NJW-RR 2021, 1072 Rn. 11, Beschluss vom 21. April 2021, VII ZR 81/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 25).
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21
    Jedenfalls erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Verfügungsgeschäft wirksam ist (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022, VI ZR 1067/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Mai 2021, VI ZR 1106/20, NJW-RR 2021, 1072 Rn. 11, Beschluss vom 21. April 2021, VII ZR 81/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 25).
  • BGH, 21.04.2021 - VII ZR 81/20

    Verletzung des Rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung des

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 21.06.2022 - VI ZR 1067/20

    Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unterlassener Auseinandersetzung mit

  • BGH, 27.06.2016 - II ZR 63/15

    Publikums-KG: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Auszahlungen

  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 1206/20

    Beweisangebot eines Geschädigten auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 106/17

    Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

  • VerfGH Bayern, 23.01.2007 - 42-VI-06

    Unterwertverkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks

  • OLG München, 09.10.2017 - 34 Wx 221/17

    Anspruch von Grundbuchamt auf die Vorlage einer Vollwertigkeitsbescheinigung

  • BGH, 13.04.2021 - VI ZR 493/19

    Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess gegen den Kraftfahrzeughersteller im

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

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